Allgemeine Vertragsbedingungen für sämtliche Kundenaufträge der Egli-Express GmbH

Art. 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen der SWISS MOVERS ASSOCIATION (AGB
SMA) finden auf alle Verträge Anwendung, welche von Mitgliedern der SMA
abgeschlossen werden, sofern diese Verträge nicht den Allgemeinen Lagerbedingungen der SMA unterstehen.
Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Vereinbarungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. AGB SMA; 4. Dispositives Recht.

Art. 2 Auftragserteilung

Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht innert 90 Tagen angenommen werden.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben,
wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Transportguts oder örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem
hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts,
dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrgut oder anderes
Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr
für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der
Frachtführer geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.
Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Frachtführer ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung
einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände
transportieren, so hat er dies dem Frachtführer explizit schriftlich mitzuteilen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass normale Zufahrtsverhältnisse herrschen; Die
Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entladeorten müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei
Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Hauseingang sowie kumulativ Räumlichkeiten, die sich nicht höher resp. tiefer als
im 2. Ober- resp. Untergeschoss befinden. Korridore, Treppen, Fenster usw.
müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der
Mehraufwendungen.

Art. 4 Rechte und Pflichten des Frachtführers

Die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers besteht in der Übernahme
des demontierten und zweckmässig und beförderungssicher verpackten
Transportguts am Beladeort, im Belad und der Stauung im Transportmittel,
im Transport des Guts an den Entladeort, im Auslad des Guts am Entladeort
und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten
Räumlichkeiten.
Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der
Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen
Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Frachtgutes
am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportguts oder nach
Vereinbarung zu erfolgen.
Der Frachtführer ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Frachtführer ist nicht
Tipp Nummer 1:
Füllt alle Schachteln und Boxen immer komplett 
aus – das Risiko von Schäden ist sehr gross sobald Bewegung in die Boxen kommt.
Tipp Nummer 2:
Füllt alle Schachteln und Boxen immer komplett 
aus – das Risiko von Schäden ist sehr gross sobald Bewegung in die Boxen kommt. Füllt alle Schachteln und Boxen immer komplett 
aus – das Risiko von Schäden ist sehr gross sobald Bewegung in die Boxen kommt.

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